Das Eigenheim renovieren mit Geldern aus der Säule 3a
Vorsorgegelder aus der Säule 3a können nicht nur für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen werden, sondern auch für Umbauten und Renovationsarbeiten am Eigenheim. In welchen Fällen dies möglich ist und was dabei beachtet werden muss.
Einzahlungen in die Säule 3a geniessen steuerliche Vorteile, umgekehrt sind aber auch die Bezugsmöglichkeiten dieses Vorsorgekapitals beschränkt. Grundsätzlich erfolgt der ordentliche Bezug im Rahmen der Pensionierung, respektive frühstens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Zusätzlich besteht die Option eines Vorbezugs, bei dem das Guthaben vorzeitig aus der Säule 3a entnommen und benutzt wird. Dies bietet zum Beispiel eine Möglichkeit, die Finanzierung von Wohneigentum zu erleichtern. Ein solcher Vorbezug ist für den Erwerb oder Bau von selbstbewohntem Wohneigentum sowie für die Rückzahlung von Hypothekarschulden gestattet. Das wird vielen Eigenheim-Interessenten bereits bekannt sein. Was aber viele möglicherweise nicht wissen: Guthaben aus der 3. Säule können auch für die Finanzierung von Umbauten und Renovationen eingesetzt werden – sofern es sich um Arbeiten für das selbstbewohnte Eigenheim handelt. Dabei ist ein Bezug einerseits möglich für werterhaltende Renovierungen, wie etwa eine Dachsanierung oder die Renovierung der Küche. Die Gelder dürfen aber auch für wertvermehrende Umbauten verwendet werden, zum Beispiel für den Bau eines Wintergartens. Als Alternative zum Bezug der Säule 3a-Gelder ist auch eine Verpfändung möglich.
Es gibt klare Regeln für den Bezug
Doch beliebig bezogen werden können Vorsorgegelder nicht, es gibt strikte Regelungen, wann dies erlaubt ist und wann nicht. Für den üblichen Unterhalt von Wohneigentum, wie Reparaturen im und um das Haus, dürfen keine Gelder aus der Säule 3a verwendet werden. Gleiches gilt für Veränderungen am Eigenheim mit Luxus-Charakter – das kann etwa der Bau einer Sauna oder eines Schwimmbads sein. Darüber hinaus gelten weitere Regeln für den Vorbezug: Dieser ist nur alle fünf Jahre einmal möglich. Bei Renovierungen oder Umbauten müssen die entsprechenden Handwerkerrechnungen vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt des Bezugs nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Wird die Renovierung selbst erledigt, können mit den Vorsorgegeldern nur die Materialkosten bezahlt werden, nicht aber der eigene Aufwand. Zusätzlich hat der Vorbezug steuerliche Implikationen, die im Editorial näher erläutert werden.
Sorgfältige Planung ist wichtig
Die Verwendung von 3a-Geldern für Umbauten und Renovationen kann eine attraktive Option sein, um die Qualität und den Wert des Eigenheims aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu verbessern. Nicht vergessen werden sollte aber, dass durch den Vorbezug eine Lücke in der eigenen Altersvorsorge entsteht. Zudem ist es wichtig, die geltenden Bestimmungen zu kennen und die erforderlichen Schritte sorgfältig zu planen und durchzuführen. Indem die oben genannten Punkte berücksichtigt und gegebenenfalls Fachleute von RE/MAX konsultiert werden, kann sichergestellt werden, dass Renovierungs- und Umbauprojekte sowie deren Finanzierung mit Säule-3a-Geldern sinnvoll investiert und reibungslos verlaufen.
Steuerliche Auswirkungen des Vorbezugs
Ein Vorbezug von Vorsorgegeldern aus der Säule 3a unterliegt der Besteuerung im selben Jahr. Das Finanzinstitut, bei dem die Gelder der Säule 3a angelegt sind, wird in der Regel die Steuerverwaltung darüber informieren, dass ein Vorbezug getätigt wurde. Die bezogene Kapitalleistung aus der dritten Säule wird dann separat vom Einkommen zu einem niedrigeren Tarif versteuert. Wie die Einkommenssteuer unterliegt auch diese Steuer einer Progression – das bedeutet, dass mit steigender Auszahlung auch der Steuersatz ansteigt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Steuerlast je nach Wohnort stark variieren kann.