Den Wert von Wohneigentum steigern
Im Herbst fallen die Blätter von den Bäumen und im Winter der Schnee vom Himmel. Dagegen kann keiner etwas tun. Was gilt, wenn Blätter von den Bäumen fallen und wer muss auf privaten Grundstücken und Wegen zur Schneeschaufel greifen?
MieterInnen
MieterInnen sind nur dann für Räumungsarbeiten zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt, soweit diese im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet ist. In diesem Falle aber hat der/die VermieterIn die Gerätschaften sowie im Falle von Schnee Streugut zur Verfügung stellen.
Eine Ausnahme stellen vermietete Parkplätze und Einfamilienhäuser dar: MieterInnen sind selber zuständig und müssen auch für die Gerätschaften aufkommen.
StockwerkeigentümerInnen
Für die Räumung zuständig ist die Gemeinschaft der StockwerkeigentümerInnen. Ist diese Aufgabe weder im Reglement noch in der Hausordnung näher geregelt, empfiehlt es sich, dafür entweder jemanden zu engagieren oder einen «Ämtliplan» zu erstellen. Am besten wird der Aufwand in einem Protokoll festgehalten, so dass die Arbeit längerfristig gerecht verteilt werden kann. Dass immer diejenige Person, die zuerst das Haus verlässt, zur Schaufel greifen soll, ist kaum eine gute Idee – dann wird es zu oft dieselbe treffen.
Laub
Laub- und Nadelfall sind im Herbst so normal wie der Morgennebel. Sie gelten in der Regel weder als übermässig noch als schädigend. Darum geht die Rechtsprechung auch nicht davon aus, dass Laub von Nachbars Bäumen andere Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Besonders in Einfamilienhausquartieren mit grossen Gärten und vielen Bäumen gilt Laub im Herbst als ortsüblich und ist selber zu räumen (und nicht etwa zum Nachbarn zurück zu befördern).
Aussicht auf Erfolg haben laubgeplagte Nachbarn nur, wenn der Laubfall übermässig und ortsunüblich ist und zum Beispiel Dachrinnen oder Wasserabflussrohre regelmässig verstopft. Dann kann man von NachbarInnen verlangen, dass er das Laub entfernt oder die Kosten dafür übernommen werden.
Schneeräumung
Wann muss Schnee geschaufelt werden? Der Umfang der Arbeiten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr morgens und ca. 21.00 Uhr abends.
Gefahren gehen nicht nur von vereisten Treppen und Wegen aus, sondern auch vom Schnee auf Hausdächern. Herunterfallende Dachlawinen und Eiszapfen können Menschen und Tiere verletzen. Daher müssen auch die Dächer – im Rahmen des Zumutbaren – unterhalten werden.
Wegrecht
Ist im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen, hat nicht etwa der/die EigentümerIn von Grund und Boden für den Unterhalt und damit für die Schneeräumung zu sorgen, sondern der Berechtigte. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten ist nur dann möglich, wenn der/die mit dem Wegrecht belastete GrundeigentümerIn den Weg ebenfalls benützt. Eine entsprechende Regelung wird mit Vorteil und in der Regel im Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung des Wegrechtes festgehalten.
Korrekte Schneelagerung
Es ist untersagt, dass der geräumte Schnee auf Strassen oder Gehwege «zurückverteilt» wird. Eine Anhäufung, die weder Fussgänger noch Autofahrer behindert, ist an Strassenrändern aber erlaubt. Selbstverständlich darf Schnee darüber hinaus nicht auf nachbarschaftlichen Boden gelangen, es sei denn, dieser ist damit einverstanden.
Keine Rechtsstreite
Nachbarschaftliche Beziehungen sind kaum mehr zu retten, sobald Anwälte oder Gerichte im Spiel sind. Viele Betroffene unterschätzen darüber hinaus die Kosten und vor allem den mit einer rechtlichen Auseinandersetzung verbundenen emotionalen Aufwand.Einfacher ist es, ungeachtet der Rechtslage mit dem Nachbarn eine Lösung anzustreben. In einem Jahr kehrt der eine Grundeigentümer das Laub, im nächsten der andere. Oder man beauftragt eine Hilfsperson und teilt sich die Kosten.
Roman Steiger, RE/MAX Winterthur