Die Schneeräumregeln – wer muss zur Schaufel greifen?
Der Morgen nach einer verschneiten Nacht – wunderschön anzusehen, im Alltag aber auch eine Gefahr und oft Plage. Wer muss auf privaten Grundstücken und Wegen zur Schaufel greifen?
Mieter
Mieter sind nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt, soweit diese im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet ist. In diesem Falle aber hat der Vermieter die Gerätschaften sowie das Streugut zur Verfügung stellen.
Ansonsten ist es am Vermieter, für einen gefahrlosen Zugang zum Haus (inklusive Besucherparkplätze) zu sorgen. Er muss auch die Kosten für die Schneeräumung bezahlen, es sei denn, er hätte sie im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt.
Eine Ausnahme stellen vermietete Parkplätze und Einfamilienhäuser dar: Der Mieter hat seinen Autoabstellplatz oder «sein» Einfamilienhaus selber von Schnee und Eis zu befreien und muss auch für die Gerätschaften selber aufkommen.
Stockwerkeigentümer
Für die Schneeräumung zuständig ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Ist diese Aufgabe weder im Reglement noch in der Hausordnung näher geregelt, empfiehlt es sich, dafür entweder jemanden zu engagieren oder einen «Ämtliplan» zu erstellen. Am besten wird der Aufwand in einem Protokoll festgehalten, so dass die Arbeit längerfristig gerecht verteilt werden kann. Dass immer derjenige, der zuerst das Haus verlässt, zur Schaufel greifen soll, ist kaum eine gute Idee – dann wird es zu oft denselben treffen.
Wegrecht
Ist im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen, hat nicht etwa der Eigentümer von Grund und Boden für den Unterhalt und damit für die Schneeräumung zu sorgen, sondern der Berechtigte. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten ist nur dann möglich, wenn der mit dem Wegrecht belastete Grundeigentümer den Weg ebenfalls benützt. Eine entsprechende Regelung wird mit Vorteil und in der Regel im Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung des Wegrechtes festgehalten.
Hausdach
Gefahren gehen nicht nur von vereisten Treppen und Wegen aus, sondern auch vom Schnee auf Hausdächern. Herunterfallende Dachlawinen und Eiszapfen können Menschen und Tiere verletzen. Daher müssen auch die Dächer – im Rahmen des Zumutbaren – unterhalten werden. Das Dach sollte auf der Strassenseite mit Schneefängern ausgerüstet sein. Gut zu wissen: Bei Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter die Pflicht zur Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach nicht auf die Mieter überwälzen.
Nicht immer ist Schwarzräumung nötig
Wann muss nun Schnee geschaufelt werden? Der Umfang der Arbeiten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Auch Warntafeln und sonstige Massnahmen wie Absperrungen können allenfalls genügen.
Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr morgens und ca. 21.00 Uhr abends. Es kann zudem ohne weiteres erwartet werden, dass sich die Fussgänger den Witterungsverhältnissen anpassen und sich bei winterlichen Verhältnissen entsprechend vorsichtig verhalten.
Korrekte Schneelagerung
Es ist untersagt, dass der geräumte Schnee auf Strassen oder Gehwege «zurückverteilt» wird. Eine Anhäufung, die weder Fussgänger noch Autofahrer behindert, ist an Strassenrändern aber erlaubt. Selbstverständlich darf Schnee darüber hinaus nicht auf nachbarschaftlichen Boden gelangen, es sei denn, dieser ist damit einverstanden.
Robert Steiger, Inhaber